Fragen und Antworten
Für Mieter
Ist in einer BG-Wohnung Tierhaltung erlaubt?
Kleintiere, wie z. B. Vögel, Meerschweinchen oder auch Katzen, sind grundsätzlich erlaubt, sofern es ein gewisses Maß nicht überschreitet. Die Haltung von exotischen Tieren, wie Vogelspinnen, Schlangen oder ähnlichem, sollte dagegen vorher mit der Baugenossenschaft Hof abgeklärt werden. Auch vor dem Aufstellen von größeren Aquarien ist eine Rücksprache mit uns nötig, um die höchstzulässige Deckenlast nicht zu überschreiten.
Hunde sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und den entsprechenden Antrag hierfür finden Sie entweder im Downloadcenter oder können diesen in unserem Büro stellen. Kleine und mittelgroße Hunde genehmigen wir in den meisten Fällen gern, ob ein großer Hund genehmigt werden kann wird im Einzelfall geprüft. Unser Einverständnis ist natürlich immer davon abhängig, ob von dem Tier größere Störungen der Hausgemeinschaft ausgehen könnten, wie beispielsweise ständiges Bellen, Verschmutzungen des Hauses oder der Außenanlagen oder ob der Hund gefährlich ist und sich Nachbarn begründet bedroht fühlen könnten.
Sollten Sie für Ihren Stubentiger einen katzensicheren Balkon wünschen, so ist dies möglich, wenn Sie keine baulichen Veränderungen vornehmen. Bei Schäden an der Bausubstanz oder Schäden Dritter haften Sie jedoch vollumfänglich. Bevor Sie Änderungen dafür vornehmen sprechen Sie aber bitte immer mit unserer technischen Abteilung.
Die Baugenossenschaft Hof kann eine erteilte Erlaubnis zur Haltung eines Tieres bei später auftretenden Problemen widerrufen. Danach kann ein Weggeben des Tieres oder ein Auszug aus der Wohnung nötig werden.
Internet, Telefon und TV
Alle unsere Wohnungen sind mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Internet und Telefon können Sie bei jedem beliebigen Anbieter buchen und entweder über die Telefon-Leitung oder auch über das Kabelnetz nutzen. Bei unserem Partner Vodafone Kabel Deutschland stehen Anschlüsse mit bis zu 1.000 Mbit/s im Download und bis zu 50 Mbit/s im Upload zur Verfügung. Zu beachten ist allerdings, dass das Breitbandkabelnetz in unseren Häusern Eigentum der Baugenossenschaft Hof eG ist. In den meisten Fällen sind trotzdem keine weiteren Vorarbeiten notwendig und die Leitung kann direkt von Ihrem Anbieter freigeschalten werden, lassen Sie dies aber bitte im Voraus von Ihrem Anbieter prüfen. Sollte dennoch eine weitere Montage nötig sein, so ist diese beim Anbieter Vodafone Kabel Deutschland über unseren Partner, der Firma Kropp Antennentechnik, Weberstraße 6 in Hof, Telefonnummer 09281 73650 möglich. Bei anderen Anbietern ist für eine weitere Montage evtl. das Öffnen des entsprechenden Kellerraumes mit dem Hausanschluss durch unseren zuständigen Hausmeister notwendig. Bitte melden Sie sich dafür rechtzeitig bei Ihrem Hausmeister.
Das Aufstellen von Satellitenschüsseln ist generell verboten! Wenn Sie ein zusätzliches Angebot an TV-Sendern wünschen, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Anbieter über alternative Möglichkeiten.
Bei Störungen von Internet, Telefon oder Fernsehen wenden Sie sich bitte an unsere Reparaturabteilung unter der Telefonnummer 09281 7353-43 oder direkt an unseren Partner, die Firma Kropp Antennentechnik unter der Telefonnummer 09281 73650.
Ich benötige eine Garage oder einen Stellplatz – wer ist mein Ansprechpartner?
Die Vergabe der Garagen oder Stellplätze obliegt den zuständigen Hausmeistern. Bei diesen können Sie während der Sprechzeiten wegen einer Garage nachfragen oder sich auf die Warteliste setzen lassen. Den für Sie zuständigen Hausmeister erfahren Sie unter Garagen & Stellplätze.
Wie erfolgt die Zahlung der Miete?
Die Miete wird grundsätzlich im Rahmen des Lastschriftverfahrens zu Beginn eines jeden Monats von Ihrem angegebenen Konto eingezogen. Voraussetzung dafür und auch für den Abschluss eines Mietvertrages ist ein vorliegendes SEPA-Lastschriftmandat. Alternativ ist auch eine direkte monatliche Bezahlung der Miete durch das Jobcenter möglich. In begründeten Ausnahmefällen können andere Zahlungsbedingungen mit uns vereinbart werden.
Was passiert, wenn die Miete nicht abgezogen werden kann oder nicht rechtzeitig bezahlt wird?
Wenn eine Lastschrift nicht eingelöst und die Miete nicht abgebucht werden kann oder die Miete nicht rechtzeitig oder nur teilweise bezahlt wird, sind Sie mit einer Monatsmiete oder einem Teil im Verzug und erhalten eine schriftliche Mahnung. Außerdem wird eine Mahngebühr in Höhe von 3 Euro berechnet. Sollten Sie den offenen Betrag nicht innerhalb der in der Mahnung genannten Frist begleichen können, melden Sie sich bitte umgehend bei uns, um eine weitere Mahnung und damit eine Erhöhung der Mahngebühren zu verhindern und mit uns eine Vereinbarung zur Abzahlung zu treffen.
Bei Mietrückständen, die eine Monatsmiete übersteigen, sind wir gegebenenfalls zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist im § 543 BGB geregelt.
Wie werden meine Betriebs- und Heizkosten abgerechnet?
Bei Gebäuden mit einer Zentralheizung bezahlen Sie jeden Monat zusammen mit Ihrer Miete separate Vorauszahlungen für die Betriebskosten und die Heiz- sowie gegebenenfalls Warmwasserkosten. Diese Kosten werden einmal jährlich zusammen abgerechnet und die Abrechnungen meistens im Mai oder Juni zugestellt. Die Betriebskosten werden überwiegend nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Wohnungen verteilt. Die Heizkosten werden teilweise nach beheizter Fläche und teilweise nach tatsächlichem Verbrauch aufgeteilt – der genaue Aufteilungsschlüssel ist im Mietvertrag vereinbart, in der Regel entweder 30 / 70 oder 50 / 50.
Sollte Ihre Wohnung mit Einzelöfen (Gas- oder Strom), einer Gasetagenheizung oder mit Fernwärme beheizt werden, erfolgt die Abrechnung der Heizkosten direkt durch das Versorgungsunternehmen und getrennt von den Betriebskosten der BG.
Wie wird mein Heizkostenverbrauch festgestellt?
Die Heizkörper sind mit Heizkostenverteilern ausgestattet, welche entweder durch einen Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens in Ihrer Wohnung abgelesen werden oder die Zählerstände per Funk übertragen. In Ausnahmefällen erfolgt die Erfassung über Wärmemengenzähler, auch hier kann die Ablesung per Funk oder manuell erfolgen.
Bei einer Funkauslesung ist im Normalfall das Betreten Ihrer Wohnung nicht nötig, bei anderen Geräten, wie z. B. Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip, muss dem Ableser der Zugang zur Wohnung gewährt werden. Sie werden hier aber vom jeweiligen Mitarbeiter der Abrechnungsfirma (Firma Ista oder Firma Brunata) rechtzeitig über den Termin informiert. Sollte Sie den Termin nicht wahrnehmen können, steht Ihnen ein kostenloser Alternativ-Termin zu. Wenn dieser allerdings wieder versäumt wird, müssen die Kosten für einen dritten Termin vom Mieter getragen werden.
Ich bin während des Abrechnungszeitraums aus- oder eingezogen – wie und wann erfolgt die Betriebs- und Heizkostenabrechnung?
Bei einem Auszug wird eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler vorgenommen. Bei elektronischen Heizkostenverteilern erfolgt dies mit der Jahresablesung, da diese Geräte alle Werte monatlich speichern. Bei anderen Geräten muss eine manuelle Zwischenablesung durchgeführt werden. Hierfür wird ein Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens beauftragt. Die Kosten für die Zwischenablesung sind, wie vertraglich vereinbart, vom ausziehenden Mieter zu tragen und werden mit der Heizkostenabrechnung abgerechnet.
Sollte eine manuelle Zwischenablesung nicht möglich oder sinnvoll sein (Auszug Anfang Dezember oder Ende Januar eines Jahres), wird die Aufteilung über die Gradtagszahlentabelle vorgenommen. Die Betriebskosten werden zeitanteilig berechnet.
Die Abrechnungen erhalten Sie wie jedes Jahr meistens im Mai oder Juni, natürlich anteilig für Ihren Mietzeitraum.
Wie und mit welchen Fristen kann ich mein Mietverhältnis kündigen?
Wenn Sie einen Mietvertrag mit uns kündigen möchten, schicken Sie uns bitte eine schriftliche Kündigung mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift per Post zu oder geben diese persönlich bei uns im Büro ab.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses nicht automatisch auch die Kündigung der Mitgliedschaft mit einschließt. Falls Sie auch die Mitgliedschaft mit den Genossenschaftsanteilen kündigen möchten, müssen Sie dies im Kündigungsschreiben separat erwähnen oder uns eine zusätzliche Kündigung für die Mitgliedschaft zusenden.
Ihre Kündigungsfrist erfahren Sie in Ihrem Mietvertrag. Sie beträgt meistens drei Monate. Ein Mietvertrag wird aber nur zum Ablauf des übernächsten Monats beendet (3 Monate), wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen ist. Dabei zählt grundsätzlich auch der Samstag als Werktag.
Ist eine Kündigung auch als Betreuer oder mit einer Vollmacht möglich?
Wenn Sie eine Wohnung als Betreuer oder Bevollmächtigter kündigen möchten, melden Sie sich bitte bei uns. Wir benötigen dann in jedem Fall eine Einsicht in das Original Ihres Betreuerausweises bzw. das Original Ihrer Vollmacht und müssen den Fall dann überprüfen. Nach erfolgreicher Überprüfung kann die Wohnung unter Umständen auch von Ihnen gekündigt werden.
Wie geht es nach der Kündigung weiter? Was muss ich vor meinem Auszug noch alles erledigen?
Nachdem Ihre schriftliche Kündigung mit den Unterschriften aller Vertragspartner bei uns eingegangen ist, benötigen wir einige Tage Zeit, um Ihnen eine schriftliche Kündigungsbestätigung zuzusenden. Eine Bestätigung für die Kündigung der Mitgliedschaft kann etwas länger dauern.
In der Bestätigung zur Wohnungskündigung wird Ihnen meist ein Termin zur Bestandsaufnahme mitgeteilt, falls Sie diesen nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines anderen Termins bei unserer Kündigungsbearbeitung unter der Telefonnummer 09281 7353-43. An diesem Termin kommt ein Außendienstmitarbeiter zu Ihnen in die Wohnung, um diese kurz zu besichtigen und alle noch vor Ablauf des Mietverhältnisses von Ihnen auszuführenden und notwendigen Arbeiten zu besprechen. Das Ihnen gemäß Mietvertrag überlassene Inventar ist ordnungsgemäß angeschlossen sowie in technisch einwandfreiem und sauberem Zustand zu hinterlassen.
Danach wird kurz vor dem Ablauf des Vertrages ein Termin zur Endabnahme mit Ihnen vereinbart. Zu diesem Termin trifft sich dann noch einmal einer unserer Außendienstmitarbeiter mit Ihnen zusammen in der Wohnung, prüft kurz noch ob alles in Ordnung ist, nimmt alle Schlüssel von Ihnen zurück und liest die Zählerstände für Ihre Abmeldung bei den Versorgungsunternehmen ab, die wir nach Ihrer Unterschrift auf dem Formular gerne für Sie mit übernehmen.
Kann ich eine Kündigung auch noch zurücknehmen?
Ob die Rücknahme einer Kündigung möglich ist, muss immer im Einzelfall überprüft werden. Es kann dazu kommen, dass eine Kündigung nicht mehr zurückgenommen werden kann und Sie zum Ablauf der Kündigungsfrist dann auch tatsächlich die Wohnung zurückgeben müssen. Wenn Sie Ihre Kündigung widerrufen möchten, geben Sie uns bitte so schnell wie möglich entweder unter der Telefonnummer 09281 7353-43 oder persönlich bei uns im Büro Bescheid.
Was passiert mit der Wohnung, wenn mein Mann, meine Frau oder ein Verwandter gestorben ist?
Bei einem Todesfall melden Sie sich bitte bei uns. Das Mietverhältnis wird dann entweder mit dem verbleibenden Mitglied fortgesetzt oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, Partner oder ein Kind sowie Familienangehörige des Verstorbenen können in das Nutzungsverhältnis eintreten und die Wohnung mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.
Wenn niemand in das Mietverhältnis eintreten möchte müssen Sie uns dies innerhalb eines Monats in Form einer Kündigung mitteilen, damit Ihr Sonderkündigungsrecht noch gilt und das Mietverhältnis dann nach meistens zwei statt der gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate Kündigungsfrist beendet werden kann. Sind mehrere Erben vorhanden, so muss die Kündigung von allen Erben unterschrieben werden. Bitte teilen Sie uns dann außerdem mit, wer unser Ansprechpartner für das Ausräumen und die Abnahme der Wohnung ist. Bis zum Ende der Kündigungsfrist und der Rückgabe der Wohnung ist natürlich auch die Miete noch weiter zu bezahlen. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, geben Sie uns bitte Bescheid. Eine Kündigung ist dann nicht notwendig.
Wann erhalte ich meine Genossenschaftsanteile oder die Kaution zurück?
Hinterlegte Kautionen werden im Regelfall ca. 4 Wochen nach Vertragsende ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf das uns bekannte Konto oder ein Konto, welches uns bei Auszug von Ihnen mitgeteilt wurde. Barauszahlungen sind nicht möglich.
Dies gilt nur für Kautionen, für eingezahlte Genossenschaftsanteile gelten andere Kündigungsbedingungen und Auszahlungsfristen! Dazu erhalten Sie weitere Informationen bei den Fragen und Antworten für Mitglieder.
Ich möchte aus einer Wohnung ausziehen, die ich bisher als Mietvertragspartner zusammen mit einer oder mehreren weiteren Personen bewohnt habe.
In diesem Fall benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Teilkündigung, auf der sowohl Sie selbst als auch alle in der Wohnung verbleibenden Personen als Vertragspartei eigenhändig unterschreiben müssen. Bewegen sich die Mietkosten dann auch noch für den oder die verbleibenden Mietvertragspartner alleine in einem angemessenen Rahmen zu deren Einkommensverhältnissen, so wird der Mietvertrag wie bisher ohne Sie weitergeführt. Gegebenenfalls ist dann ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, falls die Miete bisher von Ihrem Konto abgebucht wurde.
Liegen die Mietkosten nach Ihrem Auszug nicht mehr in einem angemessenen Rahmen für die verbleibenden Personen oder werden die Bedingungen des Jobcenters nicht mehr erfüllt, so ist eine komplette Kündigung und auch ein Auszug der anderen Personen aus der Wohnung notwendig und wir können nur, wenn dies von Ihnen gewünscht ist, nach einer neuen Wohnung für Sie oder die anderen Personen suchen.
Kann ich bei der BG in eine andere Wohnung umziehen und was passiert dann mit der bisherigen Wohnung?
Wenn Sie auf der Suche nach einer anderen Wohnung sind, können Sie sich gerne bei unserer Vermietung unter der Telefonnummer 09281 7353-12 melden und wir werden dann versuchen, Ihnen eine passende Wohnung anzubieten.
Falls Sie bei uns eine neue passende Wohnung finden, ist der Ablauf des Umzuges und die Rückgabe der bisherigen Wohnung mit unserer Vermietung zu besprechen.
Familienzuzug oder Untervermietung – Was muss ich beachten?
Sie bewohnen eine Wohnung von uns und möchten, dass ein Familienmitglied, die Freundin oder Freund mit einzieht. Hierfür benötigen Sie unsere Zustimmung. Sofern die Wohnung hierdurch nicht überbelegt wird, haben wir selbstverständlich nichts dagegen. Sie müssen uns nur mitteilen, wer bei Ihnen einziehen möchte und Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung. Die für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erforderliche Wohnungsgeberbestätigung füllen Sie dann als Wohnungsgeber einfach selbst aus und legen unsere Genehmigung bei der Anmeldung mit vor.
Sie sind Student oder Mieter und möchten die Wohnung an einen Mitbewohner, bzw. während Ihrer vorübergehenden Abwesenheit (z. B. Auslandssemester) untervermieten? Auch dies ist kein Problem. Auch hier teilen Sie uns Ihren Wunsch mit und Sie erhalten eine Genehmigung von uns. Hierbei ist nur zu beachten, dass Sie auch in der Zeit, in der Sie die Wohnung nicht selbst nutzen, Vertragspartner bleiben und somit auch die Verantwortung und Haftung für die pünktliche Zahlung der Miete und Nebenkosten, sowie etwaige Schäden oder Störungen tragen. Damit wir Sie im Problemfall persönlich erreichen können, bitten wir Sie, uns mitzuteilen, wie wir Sie in dieser Zeit kontaktieren können.
Ich habe einen Schaden in der Wohnung oder mir ist etwas am Haus aufgefallen – wer ist zuständig?
Schäden an der Mietsache oder dem Gebäude, wie z. B. das klemmende Fenster, der tropfende Wasserhahn im Bad, oder auch die defekte Heizung, werden natürlich von uns behoben. Sie können unsere Reparaturannahme diesbezüglich einfach tagsüber unter der Telefonnummer 09281 7353-43 oder über unsere Online-Schadensmeldung erreichen. Wir werden uns bemühen, den Schaden zeitnah zu reparieren.
Die Kosten für Schäden an Ihrem eigenen Inventar (z. B. eigene Küche oder Elektrogeräte), welche nicht durch uns verursacht wurden, sowie mutwillige Beschädigungen können wir natürlich nicht übernehmen. In einem solchen Fall können wir Sie gerne an eine entsprechende Fachfirma vermitteln, die Bezahlung müssen dann allerdings Sie übernehmen.
In absoluten Notfällen (z. B. Wasserrohrbruch oder Ausfall der Heizung im Winter) können Sie auch außerhalb unserer Geschäftszeiten unseren Notdienst unter der Handynummer 0171 7284631 rufen. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir bei einem Anruf unseres Notdienstes wegen nicht dringend notwendigen Reparaturen (z. B. tropfender Wasserhahn) oder Notfällen, welche uns nicht betreffen (z. B. Aussperren aus der Wohnung), eine Servicepauschale von 50 Euro verlangen müssen.
Ich habe mich ausgesperrt – was kann ich tun?
Leider können wir Ihnen hier nicht behilflich sein. Da sämtliche Schlüssel bei Vertragsbeginn an Sie ausgehändigt werden, ist es sinnvoll einen Ersatzschlüssel bei einem Familienmitglied oder einer Person Ihres Vertrauens zu hinterlegen. Ansonsten hilft nur noch der Schlüsseldienst, was unter Umständen teuer werden kann. Falls dies doch notwendig wird, finden Sie unter Bereitschaft & Notdienste einen kompetenten Ansprechpartner.
Ich habe etwas in der Wohnung beschädigt – was soll ich tun?
Eine beschädigte Tür, ein Brandfleck auf dem Fußboden oder das Waschbecken, welches durch das abgestürzte Parfüm beschädigt wurde – hierfür ist Ihre Haftpflichtversicherung zuständig. Setzen Sie sich einfach mit uns unter der Telefonnummer 09281 7353-0 in Verbindung, wir werden Sie über das weitere Vorgehen informieren.
Ich habe eine neue Küche gekauft – wer schließt diese an?
Bei eigenen Einrichtungsgegenständen, wozu auch eine Einbauküche gehört, sind Sie selbst für den Anschluss verantwortlich. Es wird empfohlen, hierfür eine Fachfirma zu beauftragen, welche im Falle eines Schadens (z. B. Wasserschaden durch falsch angeschlossene Spülmaschine) dann auch haftet.
Ich habe Probleme mit meinen Nachbarn – was kann ich unternehmen?
In unserer Hausordnung sind alle Punkte geregelt, die benötigt werden um ein zufriedenes Miteinander in unseren Häusern aufrechtzuerhalten. Aber auch in einer guten Hausgemeinschaft kann es einmal zu Problemen kommen. Die Ruhezeiten werden nicht eingehalten, es kommt zu ständigen Ruhestörungen oder zwei Mieter sind sich einfach nicht „grün“.
Der erste Weg in einer guten Nachbarschaft ist natürlich, den betroffenen Mieter selbst freundlich auf das Fehlverhalten anzusprechen und um eine Besserung zu bitten. Sollte dieses Vorgehen nicht helfen, ist Ihr erster Ansprechpartner Ihr zuständiger Hausmeister. Dieser wird versuchen in Ihrem Streitfall zu schlichten. Erst wenn auch damit nicht für Abhilfe gesorgt werden konnte, ist eine schriftliche Beschwerde notwendig. Um in einem solchen Fall dann tätig werden zu können, benötigen wir von Ihnen eine genaue Auflistung über die Art und Dauer der Störung, sowie des genauen Zeitpunktes. Hierfür können Sie sich entweder in unserem Downloadcenter unser Lärm- bzw. Beschwerdeprotokoll herunterladen oder es in unserer Geschäftsstelle abholen.
Da wir nicht täglich vor Ort in den Häusern sein können, sind wir im Anschluss natürlich auf Ihre Hilfe angewiesen. Sie müssen uns mitteilen, ob die Störung abgestellt wurde, oder wir noch weiter tätig werden müssen. Denn natürlich liegt es in unserem Interesse, dass unsere Mieter zufrieden und störungsfrei in Ihren vier Wänden leben können.
Bei weiteren Fragen, Wünschen oder Anregungen, die eventuell auch mit baulichen Veränderungen zusammenhängen können, melden Sie sich bitte einfach unter der Telefonnummer 09281 7353-0 oder online über unser Kontaktformular bei uns. Auch über eine Mitteilung Ihrer Meinung zu unseren Wohnungen oder Dienstleistungen würden wir uns sehr freuen. Dazu finden Sie im Downloadcenter zwei entsprechende Fragebögen für Mieter und Mietinteressenten.