Fragen und Antworten
Für Mitglieder
Was ist die Mitgliedschaft überhaupt?
Mit einer von Ihnen unterzeichneten unbedingten Beitrittserklärung, der Zeichnung von zwei Mindestanteilen zu insgesamt 800 Euro sowie der Bezahlung einer eimaligen Aufnahmegebühr von 20 Euro werden Sie zum Mitglied unserer Genossenschaft und damit gewissermaßen auch zum Anteilseigner an unserem Unternehmen. Eine Aufnahme als Mitglied ist seit einiger Zeit allerdings grundsätzlich nur noch möglich, wenn auch ein Mietvertrag mit Ihnen abgeschlossen wird und gleichzeitig aber grundsätzlich auch eine Voraussetzung, wenn Sie eine Wohnung bei uns mieten möchten.
Welche Vorteile bietet die Mitgliedschaft?
Durch die Mitgliedschaft und die Anteile an unserer Genossenschaft sind Sie zur dauerhaften Nutzung Ihrer Wohnung berechtigt und ein normaler Mietvertrag wird bei uns zum Dauernutzungsverhältnis. Dies hat für Sie den Vorteil, dass eine Kündigung durch uns wegen Eigenbedarf ausgeschlossen wird und Sie bei der Suche nach einer neuen Wohnung bei uns bevorzugt werden.
Außerdem können Sie als Mitglied weitere Vorteile bei der Buchung einer unserer Gästewohnungen erhalten.
Bei einem entsprechenden Beschluss über die Gewinnverwendung des vergangenen Geschäftsjahres durch die jährliche Vertreterversammlung wird Ihnen auch eine Dividende auf Ihre eingezahlten Genossenschaftsanteile ausbezahlt. Diese belief sich in den vergangenen Jahren immer auf 3 %.
Kann eine Zeichnung von weiteren Anteilen verlangt werden oder ist dies freiwillig möglich?
Eine Zeichnung von weiteren Anteilen kann niemals, auch nicht im Falle einer Insolvenz, von Ihnen verlangt werden. Dies ist durch den Ausschluss der Nachschusspflicht in unserer Satzung festgelegt.
Eine freiwillige Zeichnung von weiteren Anteilen ist nicht mehr möglich.
Kündigung der Mitgliedschaft oder Kündigung von weiteren Anteilen
Die gesamte Mitgliedschaft oder auch während der Mitgliedschaft eingezahlte weitere Genossenschaftsanteile können jederzeit schriftlich bis zum 30.09. eines jeden Jahres gekündigt werden. Bei einer uns innerhalb dieser Kündigungsfrist vorliegenden Kündigung wird die gesamte Mitgliedschaft bzw. die Beteiligung mit den weiteren Anteilen dann zum 31.12. aufgelöst und der entsprechende Betrag wird Ihnen im Folgejahr nach der Vertreterversammlung ausbezahlt. Geht die Kündigung erst nach dem 30.09. eines Jahres bei uns ein, so kann Ihre Beteiligung leider erst zum 31.12. des Folgejahres aufgelöst und somit dann erst nach der Vertreterversammlung des übernächsten Jahres ausbezahlt werden. Solange noch ein Mietverhältnis mit Ihnen läuft, ist eine Kündigung nur bis zu den zwei Mindestanteilen von insgesamt 800 Euro möglich.
Wenn Sie weitere Informationen über die Mitgliedschaft bei der Baugenossenschaft Hof eG wünschen, lesen Sie dazu bitte unsere Satzung, die Sie beim Abschluss der Mitgliedschaft erhalten haben oder laden Sie sich diese in unserem Downloadcenter herunter. Gerne können Sie sich aber auch persönlich unter der Telefonnummer 09281 7353-14 oder online über unser Kontaktformular bei uns melden.