Die Sache mit dem Ablesen

(Frankenpost vom 28.02.2017)

Bei einem Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode muss der Vermieter keine Zwischenabrechnung erstellen. Stattdessen müssen am Ende der zwölfmonatigen Abrechnungsperiode die für die Wohnung angefallenen Heizkosten anteilig auf den aus- und einziehenden Mieter aufgeteilt werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in einer Veröffentlichung hin. Zwischen den verbrauchsunabhängigen und den verbrauchsabhängigen Kostenanteilen sei dabei zu unterscheiden.

Der verbrauchsunabhängige Kostenanteil werde nach einer Gradtagszahlentabelle zwischen vor- und Nachmieter aufgeteilt. In dieser Gradtagszahlentabelle werden langjährige Erfahrungswerte für den Verbrauch in den einzelnen Monaten im Verhältnis zum Jahresgesamtverbrauch festgelegt. Jedem Monat ist ein bestimmter Promillewert zugeordnet, der umso größer ist, je mehr Heizkosten erfahrungsgemäß in diesem Monat anfallen. Für die Aufteilung des verbrauchsabhängigen Kostenanteils muss neben der regulären Ablesung der Erfassungssysteme am Ende der Abrechnungsperiode noch eine Zwischenablesung zum Zeitpunkt des Mieterwechsels erfolgen.

Problematisch könne das bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sein, wenn der Mieterwechsel ganz am Anfang oder fast am Ende der Abrechnungsperiode erfolgt und die Messflüssigkeit gar nicht oder nahezu vollständig verdunstet ist. Dann sind die abgelesenen Zwischenwerte nicht verwertbar. Dann müsse auch für den verbrauchsabhängigen Kostenanteil auf die Gradtagszahlentabelle zurückgegriffen werden.

Quelle: Frankenpost vom 28.02.2017